A. ALLGEMEINER TEIL
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Not Another Mate Software GmbH („NAM“) und ihren Auftraggebern oder Kunden („Kunde“) über Softwareentwicklung, Beratung, Software-as-a-Service und sonstige Cloud-Leistungen, APIs, Support- und Wartungsleistungen sowie Medien-, Marketing-, Film- und GenAI-Produktionen.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 UGB, Personen und Organisationen, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen, selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit schließen, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. NAM schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verbraucherverträge. Eine private oder überwiegend private Nutzung ist nicht zulässig. Selbstständige, Freelancer, Einzelunternehmer und kommerziell tätige Creator gelten als Unternehmer, soweit sie im konkreten Vertrag beruflich oder gewerblich handeln.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn NAM ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme einer Zahlung bedeutet keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen.
1.4. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, sofern sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogen werden.
1.5. NAM darf Firma beziehungsweise berufliche Bezeichnung, Geschäftsanschrift, Land, Rechts- oder Tätigkeitsform, UID-, Firmenbuch- oder vergleichbare Unternehmensnummer sowie einen geeigneten alternativen Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen und Angaben automatisiert oder manuell plausibilisieren. Stellt sich heraus, dass der Kunde tatsächlich überwiegend privat handelt oder unrichtige Unternehmerangaben gemacht hat, darf NAM eine Bestellung ablehnen, Leistungen bis zur Klärung sperren oder den Vertrag aus wichtigem Grund beenden. Zwingende Rechte, die einer Person aufgrund der tatsächlichen Umstände zustehen, können durch eine bloße Unternehmerbestätigung nicht ausgeschlossen werden.
2. Vertragsunterlagen und Rangfolge
2.1. Art, Umfang, Leistungsort, Termine und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Bestellformular, Statement of Work, der Leistungsbeschreibung oder den produktspezifischen Bedingungen („Einzelvertrag“).
2.2. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- individuell ausgehandelte und ausdrücklich als solche bezeichnete Vereinbarungen einschließlich projektbezogener NDA;
- Einzelvertrag oder Order Form;
- Auftragsverarbeitungsvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen ausschließlich hinsichtlich Datenschutzfragen sowie ein Service Level Agreement ausschließlich hinsichtlich Service Levels;
- produktspezifische Bedingungen;
- diese AGB;
- übrige wirksam einbezogene Policies.
2.3. Angaben auf Websites, in Präsentationen, Demos, Werbematerialien, Roadmaps und Dokumentationen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit bezeichnet werden. Roadmaps, Vorschauen, Beta-Funktionen und unverbindliche Kostenschätzungen begründen keine Lieferpflicht.
3. Angebot, Vertragsabschluss und Kommunikation
3.1. Angebote von NAM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist, mangels Frist innerhalb von 14 Tagen, angenommen werden.
3.2. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung, Annahme in Textform, Online-Bestellung mit Bestätigung durch NAM oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Kunden zustande.
3.3. Rechtserhebliche Mitteilungen können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über eine vereinbarte Projekt- oder Vertragsplattform, erfolgen, soweit Gesetz oder Einzelvertrag keine strengere Form verlangen. Mündliche Nebenabreden sind in Textform zu bestätigen.
3.4. Mitarbeitende des Kunden, die Bestellungen, Freigaben oder Änderungswünsche über die vereinbarten Kommunikationskanäle übermitteln, gelten im Verhältnis zu NAM als entsprechend bevollmächtigt, sofern der Kunde NAM keine abweichende Vertretungsregel in Textform bekannt gegeben hat.
3.5. Bei elektronischem Vertragsabschluss darf NAM gesonderte ausdrückliche Bestätigungen der Unternehmereigenschaft, Vertretungsbefugnis, AGB- und Produktbedingungen, Materialrechte sowie weiterer vertragsrelevanter Erklärungen verlangen. NAM darf diese Bestätigungen mit Nutzer, Vertragskonto, Organisation, Dokument- und Erklärungsversion, Dokument-Hash und serverseitigem Zeitpunkt protokollieren. Die Annahme einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung, eines Order Forms, einer Provider-Allowlist, eines SLA oder anderer organisationsbezogener Vertragsunterlagen ist dem Account-Owner oder einer ausdrücklich bevollmächtigten Person vorbehalten.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde stellt NAM rechtzeitig alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Testdaten, Inhalte, technischen Umgebungen, Ansprechpartner und Freigaben zur Verfügung. Er sorgt für die Mitwirkung seiner Mitarbeitenden und von ihm beauftragter Dritter.
4.2. Der Kunde prüft die von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien auf Richtigkeit, Vollständigkeit, technische Eignung und Rechte Dritter. NAM darf auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen, soweit offensichtliche Widersprüche nicht erkennbar sind.
4.3. Verzögert oder unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Fristen und Termine angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach den vereinbarten, sonst nach den üblichen Sätzen von NAM verrechnet.
4.4. Der Kunde trifft angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen, insbesondere aktuelle Datensicherungen, sichere Zugangskontrollen, Malware-Schutz sowie eine geeignete Betriebs- und Testumgebung. Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, ist NAM nicht für die IT-Sicherheit oder Datensicherung in Systemen des Kunden verantwortlich.
5. Leistungserbringung und Dritte
5.1. NAM erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik, der für vergleichbare Leistungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblich ist, und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
5.2. NAM darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende, verbundene Unternehmen, freie Auftragnehmer, Hosting-, Cloud-, KI-, Rendering-, Zahlungs-, Lizenz- und sonstige Unterauftragnehmer einsetzen. Soweit NAM personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, richtet sich der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
5.3. Leistungen sind teilbar, soweit Teilabnahmen oder Teilleistungen für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar sind.
5.4. NAM ist zu technisch oder rechtlich notwendigen Änderungen berechtigt, sofern dadurch die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.
6. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
6.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sonstige Zeitangaben sind Planwerte.
6.2. Voraussetzung für die Einhaltung verbindlicher Termine ist die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden sowie die rechtzeitige Leistung vereinbarter Anzahlungen.
6.3. Gerät NAM mit einer fälligen Leistung in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von grundsätzlich mindestens 14 Tagen zu setzen. Ein Rücktritt ist nur hinsichtlich des noch nicht erbrachten, betroffenen Leistungsteils zulässig, sofern das Festhalten an bereits erbrachten Teilleistungen nicht unzumutbar ist.
6.4. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen, nicht von NAM verursachte Cyberangriffe sowie nicht vorhersehbare Ausfälle wesentlicher Cloud-, Hosting-, KI- oder Plattformanbieter, befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Behinderung von ihrer Leistungspflicht. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteil kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Fremdkosten sind zu vergüten.
7. Änderungen des Leistungsumfangs
7.1. Änderungs- und Zusatzwünsche des Kunden („Change Requests“) werden nur geschuldet, wenn NAM sie in Textform bestätigt. NAM informiert den Kunden, soweit sinnvoll, über Auswirkungen auf Aufwand, Preis, Termine und technische Architektur.
7.2. Die Prüfung und Ausarbeitung eines Change Requests kann nach Aufwand verrechnet werden, wenn sie nicht bloß geringfügig ist. Bis zur Einigung arbeitet NAM auf Basis des bisherigen Leistungsumfangs weiter, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
7.3. Zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken, zur Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften oder zur Vermeidung erheblicher Schäden darf NAM notwendige Änderungen ohne vorherige Freigabe durchführen. NAM informiert den Kunden unverzüglich. Soweit die Ursache aus der Sphäre des Kunden stammt, trägt dieser den erforderlichen Aufwand.
8. Vergütung, Fremdkosten und Steuern
8.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung werden Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den bei Beauftragung geltenden Sätzen von NAM verrechnet.
8.2. Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, Versand-, Lizenz-, Cloud-, Hosting-, KI-, Rendering-, Musik-, Sprecher-, Stockmaterial-, Studio- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind. Wesentliche Fremdkosten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden, soweit sie nicht bereits im Angebot ausgewiesen sind.
8.3. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Pauschalpreis bezeichnet sind. Zeichnet sich bei einer unverbindlichen Schätzung eine Überschreitung von mehr als 15 % ab, informiert NAM den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
8.4. Bei Dauerschuldverhältnissen darf NAM Preise mit einer Vorankündigung von sechs Wochen anpassen, wenn sich Personal-, Infrastruktur-, Lizenz-, Energie- oder Fremdanbieterkosten ändern. Eine Anpassung kann entweder anhand des Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Austria oder dessen Nachfolgeindex oder anhand konkret nachvollziehbarer Kostenänderungen erfolgen; dieselbe Kostenänderung darf nicht doppelt berücksichtigt werden. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben angemessen zu berücksichtigen. Übersteigt eine nicht bloß indexbedingte Erhöhung 10 % innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen. Im Einzelvertrag vereinbarte Preisbindungen gehen vor.
8.5. Quellensteuern oder vergleichbare Abzüge außerhalb Österreichs trägt der Kunde. Zahlungen sind so zu leisten, dass NAM der volle Rechnungsbetrag zufließt, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
9. Rechnungslegung und Zahlungsverzug
9.1. NAM darf Rechnungen elektronisch übermitteln. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
9.2. Projektleistungen können monatlich nach Leistungsfortschritt abgerechnet werden. NAM darf angemessene Anzahlungen und Abschlagszahlungen verlangen. Fremdkosten und verbindlich reservierte Kapazitäten können vorab verrechnet werden.
9.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB. Zusätzlich hat der Kunde die gesetzliche Betreibungskostenpauschale nach § 458 UGB sowie darüber hinausgehende, notwendige und angemessene Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.
9.4. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf NAM nach Mahnung und angemessener Nachfrist Leistungen und Zugänge aussetzen und Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Bei akuter Insolvenzgefahr oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten die zwingenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen.
9.5. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder von NAM anerkannten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
10. Laufzeit und Beendigung
10.1. Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Dauerschuldverhältnisse laufen für die im Einzelvertrag vereinbarte Dauer. Verlängerung, Kündigungsfrist und Abrechnungsperiode richten sich nach dem Einzelvertrag oder den produktspezifischen Bedingungen.
10.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei trotz angemessener Nachfrist eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ein erheblicher Sicherheits- oder Rechtsverstoß fortgesetzt wird oder die Leistungserbringung dauerhaft rechtlich unzulässig wird.
10.3. Kündigt der Kunde einen Projektvertrag ohne von NAM zu vertretenden wichtigen Grund oder unterbleibt die Leistung aus einem der Kundensphäre zuzurechnenden Grund, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, verbindlich eingegangene Fremdkosten und reservierte Kapazitäten zu vergüten. Im Übrigen gilt § 1168 ABGB; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
10.4. Regelungen, die ihrem Zweck nach über das Vertragsende hinauswirken, insbesondere zu Vergütung, Vertraulichkeit, Datenschutz, geistigem Eigentum und Haftung, bleiben bestehen.
11. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
11.1. Jede Partei behandelt nicht offenkundige kaufmännische, technische, kreative und organisatorische Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, streng vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Unabhängig von einer Kennzeichnung gelten sämtliche nicht öffentlichen Kundeninhalte und Outputs, Zugangsdaten, Workspace-Konfigurationen, Rohmaterialien sowie nicht öffentliche Projektinformationen des Kunden als vertrauliche Informationen.
11.2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; soweit zulässig, ist die andere Partei vorab zu informieren.
11.3. Vertrauliche Informationen dürfen Mitarbeitenden, Beratern und Unterauftragnehmern zugänglich gemacht werden, soweit diese sie zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
11.4. Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse solange deren Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis besteht.
12. Datenschutz und Datensicherheit
12.1. Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortlichkeit nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit NAM personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen keine solche Vereinbarung.
12.2. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Nutzung und Übermittlung der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten verantwortlich, insbesondere für Rechtsgrundlage, Transparenzinformationen, Einwilligungen und Betroffenenrechte.
12.3. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Berufsgeheimnisse oder sonstige besonders schutzbedürftige Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart und technisch sowie rechtlich abgesichert ist. Zugangsdaten, Gesundheitsdaten oder andere Geheimnisse dürfen nicht ohne Notwendigkeit in öffentliche oder nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden.
12.4. NAM trifft für die eigene Leistung angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen. Absolute Sicherheit oder ein vollständig unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb kann nicht zugesagt werden.
12.5. NAM verwendet Kundeninhalte weder zum Training oder Fine-Tuning eigener allgemein einsetzbarer KI-Modelle noch für Werbung, Referenzen oder Case Studies, sofern der Kunde nicht gesondert und freiwillig zugestimmt hat. Externe Modellanbieter, Modellrouter und Plattformanbieter betreiben ihre Modelle und Infrastruktur nach eigenen Bedingungen. Je nach ausgewählter Funktion, Route, Anbieterplan und Endpoint können Kundeninhalte dort gespeichert, protokolliert, zur Missbrauchsprüfung eingesehen, zur Dienstverbesserung verarbeitet oder – soweit die jeweiligen Bedingungen dies erlauben – auch für Training oder Fine-Tuning verwendet werden. NAM kann dies nicht für sämtliche externen Modelle und Routen pauschal ausschließen und weist den Kunden auf verfügbare Anbieter- und Schutzinformationen hin. Dies entbindet NAM nicht von ihren eigenen gesetzlichen Pflichten oder der Verantwortung für Auswahl, Integration und vertraglich geschuldete Konfiguration.
13. Rechte an Kundenmaterialien und Freistellung
13.1. Der Kunde behält sämtliche Rechte an von ihm bereitgestellten Daten, Texten, Bildern, Audio- und Videodateien, Marken, Designs, Software, Prompts, Modellen und sonstigen Materialien („Kundenmaterialien“).
13.2. Der Kunde räumt NAM für die Vertragsdauer die zur Leistungserbringung erforderlichen, räumlich erforderlichen, nicht ausschließlichen Rechte ein, einschließlich des Rechts, Kundenmaterialien technisch zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übertragen und an eingesetzte Unterauftragnehmer weiterzugeben.
13.3. Der Kunde gewährleistet, dass er an sämtlichen Kundenmaterialien alle für die vereinbarte Leistung erforderlichen Rechte, Einwilligungen, Lizenzen und Freigaben besitzt oder wirksam eingeholt hat. Dies gilt insbesondere für Kamera-Rohmaterial, Bilder, Videos, Audioaufnahmen, Musik, Sprache, Texte, Grafiken, Designs, Marken, Software, Datensätze, Prompts sowie bestehende oder KI-generierte Medien, die analysiert, transkribiert, übersetzt, bearbeitet, kombiniert, vervielfältigt, öffentlich wiedergegeben, an eingesetzte Anbieter übermittelt oder zur Generierung neuer oder abgeleiteter Medien verwendet werden. Bloßer Besitz einer Datei, öffentlicher Zugang, Erwerb eines Datenträgers oder Auffindbarkeit im Internet begründet kein Nutzungs- oder Bearbeitungsrecht.
13.4. Der Kunde gewährleistet darüber hinaus alle erforderlichen Persönlichkeits-, Datenschutz-, Darsteller-, Sprecher-, Haus-, Eigentums-, Zutritts-, Aufnahme-, Marken-, Design-, Urheber-, Geheimhaltungs- und Verwertungsrechte an abgebildeten oder aufgenommenen Personen, Stimmen, Orten, Gebäuden, Innenräumen, Produkten, Verpackungen, Marken, Designs, Kunstwerken und sonstigen geschützten Gegenständen. Die Berechtigung muss den vereinbarten Zweck, Medien, Territorien, Zeitraum, Bearbeitungen, synthetische Generierung und die erforderliche technische Weitergabe an Anbieter umfassen.
13.5. Der Kunde darf keine Kundenmaterialien bereitstellen oder verarbeiten lassen, wenn die erforderlichen Rechte fehlen. Fallen Rechte, Einwilligungen oder Freigaben später weg oder werden sie wirksam widerrufen, stellt der Kunde die weitere Nutzung unverzüglich ein, entfernt das Material aus aktiven Projekten und informiert NAM, soweit eine weitere Verarbeitung gestoppt werden muss. NAM darf geeignete Nachweise verlangen und betroffene Inhalte oder Funktionen bis zur Klärung sperren.
13.6. Wird NAM aufgrund rechtswidriger Kundenmaterialien, Weisungen oder einer vom Kunden veranlassten Nutzung von einem Dritten berechtigt in Anspruch genommen, hält der Kunde NAM hinsichtlich der daraus entstehenden angemessenen Verteidigungskosten und rechtskräftig festgestellten oder mit seiner Zustimmung vergleichsweise geregelten Ansprüche schad- und klaglos. NAM informiert den Kunden unverzüglich, ermöglicht ihm soweit rechtlich möglich die Mitwirkung an der Verteidigung und gibt ohne seine Zustimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ab. Die Freistellung gilt nicht, soweit NAM den Anspruch schuldhaft verursacht hat.
13.7. NAM darf bei Kontoaktivierung, Annahme geänderter Bedingungen oder vor Nutzung risikobehafteter Funktionen gesonderte ausdrückliche elektronische Bestätigungen zu den Punkten 13.3 bis 13.5 verlangen und diese mit Nutzer, Vertragskonto, Dokument- und Erklärungsversion sowie serverseitigem Zeitpunkt protokollieren. Ohne erforderliche Bestätigung darf NAM Upload-, Generierungs- und Bearbeitungsfunktionen sperren.
14. Allgemeine Regelungen zu Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum
14.1. Vorbestehende Software, Bibliotheken, Modelle, Templates, Methoden, Know-how, Designs, Workflows, Prompts, Tools und wiederverwendbare Komponenten von NAM („Background IP“) verbleiben bei NAM oder den jeweiligen Rechteinhabern.
14.2. Soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den im Einzelvertrag vereinbarten Geschäftszweck. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen oder beauftragte Dienstleister ist zulässig, soweit sie ausschließlich für diesen Geschäftszweck erfolgt und die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
14.3. Ausschließliche Rechte, Quellcode, offene Produktionsdateien, Rohdaten, Trainingsdaten, Zwischenstände, nicht ausgewählte Entwürfe und editierbare Projektdateien werden nur geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
14.4. Rechte werden erst mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung eingeräumt. Bis dahin darf der Kunde das Arbeitsergebnis ausschließlich zu Prüf- und Abnahmezwecken nutzen.
14.5. Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere zur bestimmungsgemäßen Nutzung von Computerprogrammen, bleiben unberührt.
14.6. NAM darf allgemeines Know-how, Methoden, Ideen und Erfahrungen, die bei der Leistungserbringung entstehen, weiterverwenden, sofern dabei keine Kundenmaterialien, personenbezogenen Daten, Geschäftsgeheimnisse oder kundenspezifischen Arbeitsergebnisse offengelegt werden.
15. Gewährleistung
15.1. NAM gewährleistet, dass die vereinbarte Leistung bei Übergabe oder Abnahme im Wesentlichen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Bloß geringfügige Abweichungen, die die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
15.2. Der Kunde untersucht Leistungen nach Übergabe unverzüglich und rügt erkennbare Mängel unter nachvollziehbarer Beschreibung und, soweit möglich, mit Reproduktionsschritten und Belegen. § 377 UGB bleibt anwendbar, soweit es sich um ein beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft über Waren oder entsprechend anwendbare Leistungen handelt.
15.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe oder Abnahme. Bei laufenden SaaS-Leistungen gilt die Gewährleistung für die Dauer der entgeltlichen Bereitstellung, bezogen auf die jeweils geschuldete laufende Leistung. Zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
15.4. Bei einem berechtigten Mangel hat NAM zunächst das Recht, innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl zu verbessern, eine mangelfreie Ersatzleistung bereitzustellen oder eine wirtschaftlich gleichwertige Umgehungslösung anzubieten. Preisminderung oder Vertragsaufhebung kann der Kunde erst verlangen, wenn die Verbesserung endgültig scheitert, verweigert wird oder unzumutbar ist; eine Aufhebung setzt einen nicht bloß geringfügigen Mangel voraus.
15.5. Keine Gewährleistung besteht für Störungen oder Mängel, die durch nicht freigegebene Änderungen, unsachgemäße Nutzung, nicht unterstützte Systeme, mangelhafte Kundendaten, Drittprodukte oder die Nichteinhaltung von Dokumentation und Sicherheitshinweisen verursacht wurden, soweit NAM diese Umstände nicht zu vertreten hat.
15.6. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels im maßgeblichen Zeitpunkt nachzuweisen.
16. Haftung
16.1. NAM haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
16.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NAM nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde typischerweise vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
16.3. Die Haftung nach Punkt 16.2 ist je Schadensereignis und insgesamt pro Vertragsjahr auf die vom Kunden für den betroffenen Vertrag in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlte Nettovergütung begrenzt; bei Projektverträgen auf den Nettoauftragswert. In jedem Fall beträgt die Haftungsobergrenze EUR 100.000. Ein ausdrücklich vereinbartes abweichendes Haftungslimit oder einschlägige Versicherungsdeckung geht vor.
16.4. Soweit gesetzlich zulässig, haftet NAM bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter.
16.5. Für Datenverlust haftet NAM bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßen, dem Risiko angemessenen Datensicherungen des Kunden entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit Datensicherung ausdrücklich Vertragsleistung von NAM ist.
16.6. Für Leistungen unabhängiger Drittanbieter, die nicht als eigene Leistung von NAM geschuldet sind, haftet NAM nicht, soweit NAM den Drittanbieter sorgfältig ausgewählt hat und die Beeinträchtigung nicht von NAM verursacht wurde. Soweit NAM einen Drittanbieter zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzt, richtet sich die Haftung nach den Punkten 16.1 bis 16.5; ausdrücklich vereinbarte Service Levels bleiben unberührt. Änderungen oder Ausfälle externer Dienste, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von NAM liegen, begründen keine Haftung, sofern NAM keine Pflicht bei Auswahl, Integration, Überwachung oder vereinbarter Ausfallsvorsorge verletzt hat. Ansprüche von NAM gegen den Drittanbieter werden dem Kunden auf Verlangen abgetreten, soweit dies rechtlich möglich und für NAM zumutbar ist.
16.7. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von NAM.
17. Referenznennung
17.1. NAM darf Firma, Namen, Marken oder Logo des Kunden, die Tatsache der Kundenbeziehung, Projektbeschreibungen, Screenshots, Kennzahlen, Kundeninhalte oder Outputs nur nach gesonderter vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform als Referenz, Case Study, Werbung oder Portfolioinhalt verwenden.
17.2. Die Zustimmung kann Umfang, Medien und Dauer bestimmen und für die Zukunft widerrufen werden. Eine öffentliche Veröffentlichung eines Projekts oder Outputs ersetzt diese Zustimmung nicht.
B. SOFTWAREENTWICKLUNG, BERATUNG, SUPPORT UND WARTUNG
18. Leistungsgegenstand bei Entwicklungsprojekten
18.1. NAM schuldet die im Einzelvertrag beschriebenen Funktionen und Eigenschaften, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg des Kunden. Beratung, Konzeption, Prototyping und agile Entwicklung können als Dienstleistung nach Zeitaufwand vereinbart werden; die Erstellung eines konkret definierten Werks kann als Werkleistung vereinbart werden.
18.2. Bei agiler Entwicklung werden Leistungsumfang und Prioritäten laufend anhand eines Backlogs konkretisiert. Aufwandsschätzungen sind Planungswerte. Der Kunde entscheidet innerhalb des vereinbarten Budgets über Prioritäten. Ein bestimmter Gesamtumfang gilt nur bei ausdrücklicher Festpreis- und Festumfangsvereinbarung als geschuldet.
18.3. Nicht ausdrücklich vereinbart sind insbesondere Datenmigration, Bereinigung von Altdaten, Barrierefreiheit, Penetrationstests, Zertifizierungen, Hochverfügbarkeit, Notfallbetrieb, regulatorische Freigaben, 24/7-Support sowie Kompatibilität mit künftigen Versionen von Drittsoftware.
19. Abnahme
19.1. Abnahmefähige Werkleistungen werden dem Kunden zur Abnahme bereitgestellt. Der Kunde prüft sie innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder teilt wesentliche, reproduzierbare Mängel in Textform mit.
19.2. Die Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden. NAM behebt wesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist und legt die betroffenen Teile erneut zur Abnahme vor.
19.3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme erklärt noch wesentliche Mängel rügt, die Leistung produktiv nutzt oder sie gegenüber Dritten als fertig freigibt. NAM weist bei Bereitstellung auf die Abnahmefrist und deren Folgen hin.
19.4. Teilabnahmen sind zulässig, wenn abgrenzbare Leistungsteile gesondert genutzt oder geprüft werden können.
20. Rechte an Software und Quellcode
20.1. Für individuell entwickelte Software gilt Punkt 14. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, die ausgelieferte Software für den vereinbarten eigenen Geschäftszweck zu nutzen.
20.2. Die Herausgabe von Quellcode, Build-Skripten, Infrastrukturdefinitionen, Entwicklungsdokumentation, Zugangsdaten oder Repositories wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Überlassung von Quellcode umfasst ohne gesonderte Vereinbarung weder Wartung noch die Einräumung ausschließlicher Rechte.
20.3. NAM darf generische Module, Frameworks, Konnektoren, Bibliotheken, Algorithmen, Prompts, Agenten-Workflows und sonstige wiederverwendbare Komponenten weiterentwickeln und für andere Kunden einsetzen. Kundenspezifische Daten und Geschäftsgeheimnisse werden dabei nicht übernommen.
20.4. Drittsoftware und Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen. Diese gehen für die betroffenen Komponenten vor. Copyleft-Komponenten, die Offenlegungs- oder Weitergabepflichten für kundenspezifischen Code auslösen würden, setzt NAM nur ein, wenn dies technisch üblich und mit dem vereinbarten Nutzungsmodell vereinbar ist oder der Kunde zustimmt.
21. Test, Betrieb und Schnittstellen
21.1. Der Kunde führt fachliche Tests mit realistischen, datenschutzkonformen Testfällen durch. Die Produktivsetzung erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden, sofern NAM nicht ausdrücklich mit dieser Entscheidung beauftragt wurde.
21.2. Der Kunde ist für seine Systeme, Netzwerkverbindungen, Endgeräte, Benutzerverwaltung und die Einhaltung der Systemvoraussetzungen verantwortlich.
21.3. Funktion und Verfügbarkeit von Schnittstellen und Drittprodukten können sich ändern. NAM informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Änderungen. Erforderliche Anpassungen sind gesondert zu vergüten, sofern NAM die Änderung nicht verursacht oder eine fortlaufende Schnittstellenpflege ausdrücklich übernommen hat.
22. Support und Wartung
22.1. Support, Wartung, Reaktionszeiten, Servicezeiten und Bereitschaften werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Ohne Service Level Agreement besteht kein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.
22.2. Wartung umfasst nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Neue Funktionen, Anpassungen an geänderte Drittsysteme, Betriebssysteme, rechtliche Anforderungen oder Geschäftsprozesse sind gesonderte Leistungen.
22.3. Fehlermeldungen müssen eine nachvollziehbare Beschreibung, Auswirkung, Umgebung und Reproduktionsschritte enthalten. Der Kunde gewährt NAM die zur Analyse erforderlichen Zugänge unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen.
C. SAAS, CLOUD, APIS UND KI-FUNKTIONEN
23. Bereitstellung und Nutzungsrecht
23.1. Bei SaaS-, Cloud- und API-Leistungen erhält der Kunde für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die vereinbarte Leistung für eigene Geschäftszwecke und im gebuchten Umfang zu nutzen.
23.2. Der Kunde darf Zugänge nur den vereinbarten Nutzern bereitstellen. Er schützt Zugangsdaten, aktiviert angebotene Mehrfaktor-Authentifizierung und informiert NAM unverzüglich über vermuteten Missbrauch.
23.3. Der Kunde darf die Dienste nicht rechtswidrig nutzen, Sicherheitseinrichtungen umgehen, Systeme überlasten, Schadcode einbringen, unbefugt automatisiert auslesen, Modelle oder Dienste entgegen zwingendem Recht nachbilden oder Dritten ohne vereinbarte Reseller-Berechtigung zugänglich machen. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
23.4. Nutzungsgrenzen, Speicher, Credits, API-Limits, unterstützte Formate und Fair-Use-Regeln ergeben sich aus dem gebuchten Plan und den produktspezifischen Bedingungen. In einem MergeMate-Plan enthaltene Credits werden zuerst verbraucht, verfallen am Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode und werden nicht übertragen. Zusätzlich gekaufte Credits werden danach verbraucht und haben während des bestehenden Kontos grundsätzlich kein Ablaufdatum. Credits können bei Start eines Vorgangs reserviert werden. Scheitert der Vorgang technisch vor Bereitstellung eines Outputs, wird die Reservierung nach Maßgabe des Systems aufgehoben; ein technisch abgeschlossener Vorgang mit bereitgestelltem Output verbraucht die ausgewiesenen Credits unabhängig von der subjektiven kreativen Bewertung. Verbrauchte Credits sind nicht übertragbar, nicht in Geld ablösbar und werden nicht erstattet, soweit zwingendes Recht oder eine ausdrückliche Zusage nichts anderes verlangt.
24. Verfügbarkeit, Wartung und Änderungen
24.1. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie in einem Service Level Agreement ausdrücklich zugesagt ist. Ausgenommen sind angekündigte Wartung, Notfallwartung, höhere Gewalt, Ausfälle des Kunden oder öffentlicher Netze sowie Störungen unabhängiger Drittanbieter.
24.2. NAM darf Wartungsarbeiten durchführen und wird planbare wesentliche Unterbrechungen nach Möglichkeit vorab ankündigen. Sicherheitskritische Wartung kann ohne Vorankündigung erfolgen.
24.3. NAM darf Funktionen weiterentwickeln, ersetzen oder einstellen, wenn die Hauptleistung für den Kunden im Wesentlichen erhalten bleibt. Bei einer wesentlichen nachteiligen Änderung informiert NAM den Kunden angemessen im Voraus. Ist keine wirtschaftlich gleichwertige Alternative verfügbar, kann der Kunde den betroffenen Dienst zum Änderungszeitpunkt kündigen; vorausbezahlte Entgelte für die nicht nutzbare Restlaufzeit werden anteilig erstattet.
24.4. Beta-, Preview-, Lab- und Experimental-Funktionen werden „wie verfügbar“ zu Testzwecken bereitgestellt, können jederzeit geändert oder eingestellt werden und dürfen nicht für geschäftskritische Prozesse eingesetzt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
25. Kundeninhalte, Datenexport und Löschung
25.1. Der Kunde bleibt Inhaber seiner Inhalte und Daten. NAM verarbeitet sie nur zur Vertragserfüllung, Sicherheit, Fehleranalyse, Abrechnung und im sonst vereinbarten Umfang.
25.2. Der Kunde ist für eine eigene Sicherung exportierbarer Inhalte verantwortlich. Soweit der Dienst eine Exportfunktion bietet, nutzt der Kunde diese vor Vertragsende.
25.3. Nach Vertragsende hält NAM aktiv gespeicherte Kundeninhalte grundsätzlich 30 Tage für einen technisch verfügbaren oder durch Support begleiteten Export bereit. Nach Ablauf dieses Exportfensters werden aktive Kopien grundsätzlich innerhalb weiterer 30 Tage gelöscht oder anonymisiert. Verschlüsselte Backups werden im regulären dokumentierten Zyklus grundsätzlich spätestens innerhalb von 90 Tagen überschrieben. Abweichende Fristen externer Anbieter, gesetzliche Aufbewahrung, Abrechnungs- und Sicherheitslogs sowie konkret erforderliche Rechtsverteidigung bleiben unberührt und werden auf Zweck, Umfang und Dauer begrenzt. Die vollständige Entfernung aus externen Anbieter-, Such-, Log- und Backup-Systemen kann technischen Nachlauf erfordern.
25.4. Soweit die Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) auf eine Leistung anwendbar ist, bleiben zwingende Rechte des Kunden auf Anbieterwechsel, Datenportabilität, Datenzugang, Interoperabilität und Vertragsbeendigung unberührt. Einzelheiten zu Exportformaten, Übergangsunterstützung, Fristen und zulässigen Entgelten ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder den produktspezifischen Bedingungen; diese dürfen zwingende Vorgaben des Data Act nicht einschränken.
26. Besondere Bedingungen für KI- und GenAI-Funktionen
26.1. KI- und GenAI-Systeme erzeugen Ergebnisse probabilistisch. Ausgaben können unvollständig, ungenau, faktisch falsch, voreingenommen, technisch fehlerhaft oder ähnlichen Ergebnissen anderer Nutzer vergleichbar sein. NAM schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung weder Einzigartigkeit noch sachliche Richtigkeit, Rechtsbeständigkeit, Schutzfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck.
26.2. Der Kunde prüft KI-Ausgaben vor Nutzung durch fachlich geeignete Personen auf Richtigkeit, Qualität, Rechte Dritter, Datenschutz, Kennzeichnungspflichten und Eignung. KI-Ausgaben dürfen nicht ungeprüft als alleinige Grundlage für rechtlich oder tatsächlich erhebliche Entscheidungen über Personen verwendet werden.
26.3. Rechte an KI-Ausgaben werden dem Kunden nur in dem Umfang eingeräumt, in dem solche Rechte nach anwendbarem Recht entstehen, NAM darüber verfügen kann und Bedingungen eingesetzter Drittanbieter dies zulassen. Eine Garantie für urheberrechtlichen Schutz, Markenfähigkeit, Exklusivität oder Freiheit von Rechten Dritter wird nicht abgegeben.
26.4. Der Kunde darf keine Inhalte eingeben oder Nutzungen veranlassen, die rechtswidrig, täuschend, diskriminierend, verleumderisch, gewaltverherrlichend, sexuell ausbeuterisch oder sonst unzulässig sind oder Rechte Dritter verletzen. Insbesondere darf er keine realen Personen ohne erforderliche Einwilligung imitieren, Deepfakes zur Täuschung einsetzen oder geschützte Stimmen, Gesichter, Marken, Werke und Stile rechtswidrig verwerten.
26.5. Der Kunde beachtet anwendbare Transparenz-, Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Aufsichtspflichten, insbesondere für synthetische oder manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte. NAM stellt vereinbarte technische Informationen zur Verfügung, soweit sie NAM vorliegen und deren Herausgabe rechtlich zulässig ist.
26.6. Die Dienste sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht für verbotene oder hochriskante KI-Anwendungen, biometrische Identifizierung, Social Scoring, medizinische Diagnosen, sicherheitskritische Steuerungen oder vollautomatisierte Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf natürliche Personen bestimmt. Der Kunde informiert NAM vor einer geplanten regulierten oder hochriskanten Nutzung.
26.7. Für KI-Funktionen können dokumentierte Modelle, Modellrouter und Dienste Dritter eingesetzt werden. Ein Modellname bezeichnet nicht zwingend den unmittelbaren technischen Vertragspartner. Retry-, Routing- oder Fallback-Mechanismen können bei technischen Fehlern einen anderen Anbieter verwenden. Soweit im Einzelvertrag oder Order Form eine Provider-Allowlist, Region, Retention- oder Vertraulichkeitsklasse vereinbart ist, darf ein Fallback diese Grenze nicht ohne vorherige transparente Auswahl durch einen berechtigten Nutzer verlassen. Ohne ein solches Schutzprofil darf NAM eine funktional geeignete alternative Route einsetzen, soweit Datenschutz, Sicherheit und Hauptfunktion nicht wesentlich verschlechtert werden. Kunden dürfen vertrauliche, NDA-gebundene, personenbezogene oder sonstige sensible Inhalte nur über für den konkreten Zweck geeignete und freigegebene Routen verarbeiten.
26.8. Stimmen, Gesichter, Bildnisse, Bewegungsdaten oder andere Identitätsmerkmale realer Personen dürfen nur bereitgestellt, geklont, synthetisiert oder verwendet werden, wenn der Kunde über eine tragfähige Rechtsgrundlage und alle erforderlichen Persönlichkeits-, Datenschutz-, Darsteller-, Sprecher- und sonstigen Rechte verfügt. NAM darf geeignete Nachweise verlangen. Täuschende Imitation, Identitätsmissbrauch, nicht autorisiertes Voice Cloning sowie gesetzlich unzulässige biometrische oder sonstige besonders regulierte Anwendungen sind untersagt.
27. Sperrung von Zugängen
27.1. NAM darf Zugänge vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr konkreter Sicherheitsrisiken, zur Verhinderung rechtswidriger Nutzung, zum Schutz anderer Kunden oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung erforderlich ist.
27.2. NAM berücksichtigt die berechtigten Interessen des Kunden, informiert ihn soweit zulässig unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfällt. Bei einem vom Kunden zu vertretenden Verstoß kann der dadurch entstehende Aufwand verrechnet werden.
D. MEDIEN-, MARKETING-, FILM- UND GENAI-PRODUKTIONEN
28. Leistungsumfang und kreative Gestaltung
28.1. Umfang, Formate, Fassungen, Sprachen, Verbreitungswege, Nutzungsdauer, Territorien, Korrekturschleifen und Liefergegenstände ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
28.2. Soweit keine detaillierte Gestaltung vereinbart ist, verbleiben künstlerische und technische Entscheidungen im Rahmen des Briefings bei NAM. Referenzen, Moodboards und KI-generierte Previews beschreiben eine Richtung, garantieren aber keine identische Umsetzung.
28.3. Treatments, Drehbücher, Konzepte, Previsualisierungen und Tests sind eigenständig zu vergüten, auch wenn eine anschließende Produktion nicht beauftragt oder umgesetzt wird.
28.4. GenAI-basierte Produktionsschritte können technisch bedingte Abweichungen, Artefakte, Inkonsistenzen und Variationen erzeugen. NAM führt die vereinbarten Qualitätskontrollen und Korrekturschleifen durch; eine pixelgenaue Reproduzierbarkeit oder vollständige Fehlerfreiheit wird nur bei ausdrücklicher Zusage geschuldet.
29. Freigaben und Korrekturen
29.1. Der Kunde prüft Konzepte, Drehbücher, Storyboards, Cast, Sprecher, Musik, Schnitte, Übersetzungen und sonstige Freigabestände innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb von fünf Werktagen.
29.2. Eine Freigabe ist verbindlich. Änderungen nach Freigabe sowie Korrekturen außerhalb der vereinbarten Schleifen sind Change Requests und werden nach Aufwand zuzüglich Fremdkosten verrechnet.
29.3. Schweigen gilt nur dann als Freigabe, wenn NAM den Kunden bei Übermittlung ausdrücklich auf die konkrete Freigabefrist und die Folgen des Schweigens hingewiesen hat. Bei rechtlich, inhaltlich oder wirtschaftlich wesentlichen Punkten kann NAM eine ausdrückliche Freigabe verlangen.
29.4. NAM ist nicht zur rechtlichen Prüfung von Werbeaussagen, Pflichtangaben, Gewinnspielen, Produktversprechen, Musik-, Persönlichkeits-, Marken- oder Wettbewerbsrecht verpflichtet, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
30. Dreharbeiten, Produktion und Ausfälle
30.1. Der Kunde sorgt für rechtzeitigen Zugang zu Drehorten, Produkten, Personen, Genehmigungen und kundenseitig beizustellender Infrastruktur. Er holt erforderliche Haus-, Location-, Persönlichkeits- und sonstige Freigaben ein, soweit dies nicht ausdrücklich NAM übertragen wurde.
30.2. Wetterbedingte Verschiebungen und andere nicht von NAM verursachte Produktionshindernisse können Mehrkosten verursachen. NAM informiert den Kunden unverzüglich; unvermeidbare Fremd- und Wiederanlaufkosten werden verrechnet.
30.3. Fällt eine gebuchte Person, Location oder Leistung kurzfristig aus, darf NAM nach Abstimmung eine fachlich geeignete Alternative einsetzen. Ist keine zumutbare Alternative verfügbar, wird der Termin verschoben; Punkt 6 bleibt unberührt.
30.4. Bei einer kundenseitigen Absage sind erbrachte Leistungen, nicht stornierbare Fremdkosten und reservierte Kapazitäten gemäß Punkt 10.3 zu vergüten. Im Einzelvertrag vereinbarte Stornopauschalen gehen vor, soweit sie ersparte Aufwendungen angemessen berücksichtigen.
31. Rechte an Medienproduktionen
31.1. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung die im Einzelvertrag ausdrücklich bezeichneten Nutzungsrechte für die vereinbarten Medien, Zwecke, Territorien und Zeiträume. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gilt Punkt 14.2.
31.2. Rechte Dritter, insbesondere an Musik, Stockmaterial, Schriften, Darsteller-, Sprecher-, Künstler-, Model-, Location- und KI-Anbieterleistungen, werden nur im tatsächlich erworbenen Umfang eingeräumt. Erweiterungen, Verlängerungen und Buyouts sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
31.3. Rohmaterial, nicht verwendete Takes, Projektdateien, offene Schnitt-, Compositing-, 3D-, Audio- und Grafikdateien, Prompts, Seeds, Workflows und Zwischenstände sind nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich als Liefergegenstand vereinbart sind.
31.4. Der Kunde nimmt erforderliche Meldungen an Verwertungsgesellschaften und Medienbehörden vor und trägt die daraus entstehenden Entgelte, sofern dies nicht ausdrücklich NAM übertragen wurde.
31.5. NAM darf nicht ausgewählte allgemeine Ideen, Methoden und Gestaltungsmittel weiterverwenden. Vertrauliche Informationen und eindeutig kundenspezifische Konzepte werden nicht für Dritte verwertet.
32. Aufbewahrung von Produktionsdaten
32.1. Dieser Punkt gilt für gesondert beauftragte Medien-, Film- und GenAI-Produktionsprojekte außerhalb der laufenden SaaS-Datenhaltung. NAM bewahrt deren finale Lieferdateien und projektbezogene Produktionsdaten ohne gesonderte Archivierungsvereinbarung für sechs Monate nach Schlussrechnung auf. Danach dürfen Daten gelöscht werden. Für MergeMate-SaaS-Daten gilt vorrangig Punkt 25 und die jeweilige Produktbeschreibung.
32.2. Eine längerfristige Archivierung, Wiederherstellung aus Backups, Datenmigration oder erneute Ausgabe wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet und kann gesondert verrechnet werden.
E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
33. Compliance und Exportkontrolle
33.1. Beide Parteien beachten die auf sie anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Korruptionsbekämpfung, Sanktionen, Exportkontrolle, Datenschutz, Urheberrecht und KI-Nutzung.
33.2. Der Kunde nutzt Leistungen nicht in sanktionierten Gebieten, für sanktionierte Personen oder für verbotene militärische, überwachungsbezogene oder menschenrechtswidrige Zwecke. NAM darf Leistungen verweigern oder aussetzen, soweit dies zur Einhaltung zwingender Vorschriften erforderlich ist.
34. Abtretung und Vertragsübertragung
34.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von NAM übertragen; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Abtretung von Geldforderungen bleibt im gesetzlich zwingenden Umfang zulässig.
34.2. NAM darf den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger des betroffenen Geschäftsbereichs übertragen, sofern die Vertragserfüllung und berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden. NAM informiert den Kunden vorab.
35. Änderungen dieser AGB
35.1. Für neue Verträge gilt die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung.
35.2. Bei Dauerschuldverhältnissen darf NAM diese AGB aus sachlichem Grund, insbesondere wegen Gesetzesänderungen, Sicherheitsanforderungen, neuer Technologien oder Änderungen der Leistung, mit einer Vorankündigung von mindestens sechs Wochen ändern. Die Änderung darf das vertragliche Gleichgewicht nicht unangemessen zulasten des Kunden verschieben.
35.3. Bei einer wesentlichen nachteiligen Änderung kann der Kunde bis zum Wirksamwerden der Änderung den betroffenen Vertrag kündigen. NAM weist in der Änderungsmitteilung auf dieses Recht hin. Änderungen von Hauptleistung und Preis richten sich nach dem Einzelvertrag und Punkt 8.4.
36. Schlussklauseln
36.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
36.2. Erfüllungsort ist 6850 Dornbirn, Österreich.
36.3. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das für 6850 Dornbirn sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. NAM darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
36.4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt nicht automatisch eine von NAM vorgegebene Ersatzregel; vielmehr gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien werden eine zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
36.5. Überschriften dienen nur der Übersicht. Die deutsche Fassung ist maßgeblich; Übersetzungen dienen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur der Information.